Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
- Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden (im Folgenden „Kunde“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir (im Folgenden „Agent“) haben zuvor ihre Gültigkeit beschlossen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch in Kenntnis anderer Geschäftsbedingungen oder bei vorbehaltloser Lieferung an den Kunden in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden.
- Alle zwischen uns und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen zur Erfüllung dieses Vertrags sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
- Gegenüber Unternehmern gelten diese Verkaufsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit diesem, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Angebotsdokumente
- Schriftliche Angebote des Agenten sind für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen verbindlich. Mündliche Angebote sind unverbindlich.
- Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
- Wir behalten uns an Abbildungen, Diagrammen, Kalkulationen und und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Der Kunde darf diese Unterlagen{MQ} nicht ohne schriftliche Zustimmung an Dritte weitergeben.
§ 3 Preise
- Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind 30 Tage ab Angebotsdatum verbindlich. Sie gelten ab Werk und schließen, sofern nichts anderes vereinbart, Versand- und Bearbeitungskosten oder Mehrwertsteuer nicht ein.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
- Wir behalten uns das Recht vor, Preise für Artikel unter Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu erhöhen oder oder zu senken, wenn sich die Preiserhöhung oder Preissenkung unserer Kontrolle entziehen, insbesondere im Zuge von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. Wir werden den Kunden mindestens vier Wochen vorab schriftlich über etwaige Änderungen informieren. Dem Kunden steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Sofern keine Sonderregelung getroffen wurde, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Preisminderungen aufgrund eines Rabatts bedarf einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung.
- Wird die Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, hat der Agent das Recht, Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Anrechnung zu bringen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind oder unverzüglich entschieden werden können.
- Dem Agenten steht nur ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten bleiben, rechtsverbindlich sind oder unverzüglich entschieden werden können.
- Der Agent hat das Recht, in Abweichung von § 366 BGB, Kundenzahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld zu verwenden und im Fall von gleich alten Schulden die Zahlung jeder Schuld zu gleichen Teilen zuzuschreiben. Im Fall bereits bestehender Zinsen und Kosten gilt § 367 des BGB.
§ 5 Liefertermine und Lieferfristen
- Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Agenten bestätigt wurden.
- In Fällen, bei denen Kundenbeteiligung für die Vertragserfüllung erforderlich ist, setzt die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen, die vom Agenten nicht vertreten werden können und die Lieferung erheblich beinträchtigen, wie Streiks, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, unerwartete Betriebsunterbrechungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappungen, berechtigen den Agenten, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer vorgegebenen Anlauffrist, die drei Monate nicht überschreitet, hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Lieferanten oder Unterlieferanten des Agenten eintreten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2. Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmung, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht vor, wenn die Pflichtverletzung auf einer Pflicht beruht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und wofür der Kunde keinen Grund hatte, daran zu zweifeln.
- Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
- Der Agent kann, in Abweichung von § 266 BGB, Teillieferungen und Teilleistungen durchführen, soweit für den Kunden zumutbar sind.
§ 6 Gefahrübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Falls die Übergabe der Kaufsache oder deren Transport aus Gründen in Verzug gerät, die der Agent nicht belegen kann, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Agent seine Versandbereitschaft demonstriert.
- Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die Kosten dafür übernimmt der Kunde.
- Falls die Übergabe der Kaufsache oder deren Versand aus Gründen in Verzug gerät, die auf den Kunden zurückzuführen sind, ist der Agent berechtigt, am 15. Tag nach dem Zeitpunkt, an dem er seine Versandbereitschaft demonstriert hat, dem Kunden wöchentliche Lagerkosten in Höhe von 0,25 % der Rechnungssumme für den Annahmeverzug bezüglich Lieferung und Leistungen zu berechnen. Beide Parteien sind berechtigt, Erhöhungen oder Senkungen der Lagerkosten nachzuweisen und durchzusetzen. Der Gefahrenübergang wird durch offizielle Vorschriften geregelt.
§ 7 Mängelhaftung
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Gewährleistungsansprüche gegen gegen den Verkäufer können nicht abgetreten werden.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn die Pflichtverletzung eine Pflicht betrifft, wofür der Kunde keinen Grund hatte, nicht an ihre Erfüllung zu glauben.
- Falls der Kunde auf Schadenersatz statt Leistungen Anspruch hat, ist unsere Haftung, im Sinne von Absatz (3), auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
- Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 8 Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.